Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs6;EStG 1972 §90;EStG 1988 §67 Abs6;EStG 1988 §90;
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 67 Abs 6 EStG 1972 bzw 1988 ist so klar und eindeutig, daß sie einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993140101.X03 Im RI... mehr lesen...
Am 31. Dezember 1984 trat der langjährige Direktor der Beschwerdeführerin (Gustav M) in den Ruhestand. Ende des Jahres 1984 erhielt er von der Beschwerdeführerin neben der gesetzlichen eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von 175.820,60 S. Ab 1. Jänner 1985 bezog Gustav M von seiner ehemaligen Arbeitgeberin neben dem schon bis dahin gewährten Mehldeputat auf Grund der Pensionszusage vom 1. August 1979 eine monatliche Firmenpension in der Höhe von 18.600 S brutto. Strittig ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §67 Abs6;
Rechtssatz: Erhält ein Abgabepflichtiger von seinem ehemaligen Dienstgeber sowohl ein Mehldeputat als auch eine Firmenpension, so handelt es sich hiebei um laufende Bezüge aus "demselben Dienstverhältnis" iSd § 67 Abs 6 EStG 1972, weshalb eine Besteuerung der freiwilligen Abfertigung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 28. August 1983 kündigte Dkfm. Dolores C., die damalige Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH, das Dienstverhältnis mit Gerhard L. mit Wirkung vom 31. März 1984. Im Kündigungsschreiben wurde bemerkt, daß die Geschäftsführerin - die zusammen mit der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehegatten über alle Geschäftsanteile der GmbH verfügte - den Betrieb der GmbH nach dem Ableben ihres Ehegatten nicht fortsetzen möchte. Mit Abtretungsvertrag vom 18. April 1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs3;EStG 1972 §67 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/13/0178 E 25. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Begünstigungsvorschrift ist nur in Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses anwendbar. Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigung... mehr lesen...
Strittig ist die steuerliche Behandlung der an einen ehemaligen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Dezemberbezug des Jahres 1985 ausgezahlten Kündigungsentschädigung in Höhe von S 652.600,--. Mit Dienstvertrag vom 2. August 1984 waren dem Dienstnehmer Vordienstzeiten im Ausmaß von 16 Dienstjahren unter anderem für den Abfertigungsanspruch anerkannt worden (§ 9); für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beschwerdeführerin wurde der Abfertigung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs6;EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: Liegt ein Fall des § 67 Abs 8 EStG 1972 vor, hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG 1972 - zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlung... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe: des hg. Erkenntnisses vom 5. Oktober 1988, Zl. 87/13/0247, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1986, GZ. GA 5 - 2063/1/86, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hiezu legte der Gerichtshof dar, dem Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs6; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 558;
Rechtssatz: Es widerspricht der im § 67 Abs 6 erster Satz EStG 1972 normierten Begrenzung des zu begünstigenden Betrages auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, in die Bemessungsgrundlage für das eine Viertel entweder laufende Bezüge aus dem vorangegangenen Dienstv... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin fand am 1. April 1987 eine Lohnsteuerprüfung für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985 statt. Im Rahmen derselben wurde auf eine Abfertigung, die an den Arbeitnehmer Albert R ausbezahlt und nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1972 versteuert worden war, der Lohnsteuertarif mit der Begründung: angewendet, daß der in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene "Nachweis" "für Vordienstzeiten" fehle. Die sich aus dieser Vorgangsweise ergebend... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §168;EStG 1972 §67 Abs6; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 240;
Rechtssatz: Die in § 67 Abs 6 EStG 1972 vorgesehene Nachweispflicht des Arbeitnehmers ist nicht in der Weise zu verstehen, daß nur ein lückenloser Urkundenbeweis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere b... mehr lesen...
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu einer Sparkasse endete mit 31. Dezember 1985. Der Beschwerdeführer erhält laut Dienstvertrag von diesem Arbeitgeber ab 1. Jänner 1987 eine Firmenpension. Der Antrag des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten Arbeitgeber auf Entschädigung unverbrauchter Urlaube aus den Jahren 1983, 1984 und 1985 (S 261.061,39), der mit Ende des Dienstverhältnisses angefallen war, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber strittig. Die Ausei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §67 Abs1;EStG 1972 §67 Abs2;EStG 1972 §67 Abs6;EStG 1972 §67 Abs8; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 45;
SWK 1997, T 28-30;
Rechtssatz: Eine Urlaubsentschädigung (Vergütung für unverbrauchte Urlaube vergangener Jahre), die bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig war, vor Gericht strittig wurde und willkürlich... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) hatte ihrem Geschäftsführer Ing. W zum 31. Dezember 1984 Abfertigungsbeträge ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1972 versteuert. Diese begünstigte Besteuerung hielt jedoch die belangte Behörde mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung vom 27. Juli 1987, Zl. GA 5-1746/87, im wesentlichen aus dem Grund nicht für gerechtfertigt, weil es anläßlich der Abfertigungszahlungen zu keiner Beendigung des Dienstverhältnisses... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs3;EStG 1972 §67 Abs6; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 277;
Rechtssatz: Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet oder geltend gemacht, dann sind ein beendetes Dienstverhältnis und ein neu eingegangene... mehr lesen...
Index: EStG32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs3EStG 1972 §67 Abs6 Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989/19, 333;
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1972 ist deutlich zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Kumulierung der Begünstigung des § 67 Abs 3 und jener des § 67 Abs 6 EStG 1972 vermeiden wollte, als er ausdrücklich angeordnet hat, daß das nach § 67 A... mehr lesen...
Index: Lohnsteuer32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs6
Rechtssatz: Das nach § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG 1972 begünstigte Ausmaß einer freiwilligen Abfertigung ist auch um Abfertigungen iSd Abs 3 der Gesetzesstelle zu kürzen, die dem Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis zustehen, in dessen Rahmen auch die freiwillige Abfertigung gewährt wird. European Case L... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs3;EStG 1972 §67 Abs6;
Rechtssatz: Die Begünstigungsvorschrift ist nur in Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses anwendbar. Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet oder geltend gemacht, dann sind ein beendetes Die... mehr lesen...