TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 89/14/0251

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §67 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. September 1989, Zl 403/3-5/Se-1989, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 31. Dezember 1984 trat der langjährige Direktor der Beschwerdeführerin (Gustav M) in den Ruhestand. Ende des Jahres 1984 erhielt er von der Beschwerdeführerin neben der gesetzlichen eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von 175.820,60 S. Ab 1. Jänner 1985 bezog Gustav M von seiner ehemaligen Arbeitgeberin neben dem schon bis dahin gewährten Mehldeputat auf Grund der Pensionszusage vom 1. August 1979 eine monatliche Firmenpension in der Höhe von 18.600 S brutto.

Strittig ist, ob ein Teil der von der Beschwerdeführerin geleisteten freiwilligen Abfertigung (137.460,90 S) gemäß § 67 Abs 6 EStG 1972 mit dem festen Steuersatz des Absatzes 1 leg cit zu versteuern oder ob - wie die belangte Behörde meint - die gesamte freiwillige Abfertigung dem laufenden Bezug hinzuzurechnen ist.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs 6 EStG 1972 in der anzuwendenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen, ...) und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, mit den Steuersätzen des Abs 1 leg cit zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs 2 leg cit ist nicht anzuwenden. ... Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

Die Beschwerdeführerin meint nun, bei der Besteuerung der freiwilligen Abfertigung komme der erste Satz des § 67 Abs 6 leg cit zur Anwendung, weil Gustav M ab 1. Jänner 1985 keine laufenden Bezüge aus demselben Dienstverhältnis mehr beziehe. Die Begriffe "Dienstverhältnis" bzw "Beendigung eines Dienstverhältnisses" seien nicht steuerrechtlich, sondern arbeitsrechtlich zu beurteilen. Da die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben seien, sei auch auf die freiwillige Abfertigung § 67 Abs 6 (erster Satz) leg cit anzuwenden. Eine Zusammenrechnung unmittelbar aufeinander folgender Dienstverhältnisse sei nur dann zulässig, wenn schon bei Beendigung des ersten Dienstverhältnisses dessen im wesentlichen unveränderte Fortsetzung in Aussicht genommen oder zugesagt werde. Das Pensionsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis eigener Art, das nicht als im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses angesehen werden könne, weil es sich vor allem durch den Entfall der Arbeitspflicht und den wesentlich reduzierten Bezug von diesem unterscheide.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Gustav M zum 31. Dezember 1984 dahingestellt bleiben kann. Seit 1. Jänner 1985 erhält Gustav M nämlich eine Firmenpension, bei der es sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 25 Abs 1 Z 1 leg cit um einen Bezug aus seinem FRÜHEREN Dienstverhältnis, das ist das beendete Dienstverhältnis, handelt. Daneben erhält Gustav M weiterhin das ohnedies nicht bestrittene Mehldeputat.

Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist daher zuzustimmen, wenn sie meint, sowohl beim Mehldeputat als auch bei der Firmenpension handle es sich um laufende Bezüge des Gustav M aus "demselben Dienstverhältnis" im Sinn des § 67 Abs 6 leg cit, weshalb eine Besteuerung der freiwilligen Abfertigung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht zulässig sei (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 67 Abs 6 Tz 1, mwA).

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 67 Abs 6 EStG 1988 kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die darin festgelegte, geänderte Rechtslage erst ab 1. Jänner 1989 gilt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140251.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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