RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0278

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs2;
EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 45; SWK 1997, T 28-30;

Rechtssatz

Eine Urlaubsentschädigung (Vergütung für unverbrauchte Urlaube vergangener Jahre), die bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig war, vor Gericht strittig wurde und willkürlich verschoben erst auf Grund eines Vergleiches im übernächsten Jahr, gleichzeitig mit der dann bereits anfallenden Firmenpension ausbezahlt wurde, ist nicht gem § 67 Abs 6 EStG 1972 (weil neben laufendem Bezug aus demselben Dienstverhältnis gewährt), sondern nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1972 zu besteuern, weil es (auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 6 EStG 1972), trotz willkürlicher Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes, auf die Sachlage und Rechtslage in diesem und nicht auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Urlaubsentschädigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140278.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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