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EStGNorm
EStG 1972 §67 Abs3Beachte
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1972 ist deutlich zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Kumulierung der Begünstigung des § 67 Abs 3 und jener des § 67 Abs 6 EStG 1972 vermeiden wollte, als er ausdrücklich angeordnet hat, daß das nach § 67 Abs 6 zweiter Satz begünstigte Abfertigungsmaß um bereits erhaltene Abfertigungen oder um Abfertigungsansprüche iSd § 67 Abs 3 EStG 1972 zu kürzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130196.X03Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022