RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0083

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 558;

Rechtssatz

Es widerspricht der im § 67 Abs 6 erster Satz EStG 1972 normierten Begrenzung des zu begünstigenden Betrages auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, in die Bemessungsgrundlage für das eine Viertel entweder laufende Bezüge aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis einzubeziehen oder die erhaltenen laufenden Bezüge aus dem eben beendeten, weniger als zwölf Monate dauernden Dienstverhältnis auf zwölf bloß fiktive Monatsbezüge zu erhöhen. Der zweite Satz des § 67 Abs 6 EStG 1972 enthält eine sich nur auf freiwillige Abfertigungen beziehende zusätzliche Begünstigung, die ausschließlich auf die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Arbeitszeiten und erhaltene Abfertigungen aus früheren Dienstverhältnissen abstellen (Hinweis E 19.2.1979, 1188/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130083.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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