RS Vwgh 2003/1/29 97/13/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0151 E 20. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ausschluss der Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuwendungen an den Betriebsratsfonds zielt erkennbar darauf ab, einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen nicht schon deshalb steuerfrei zu stellen, weil sie über den Umweg des Betriebsratsfonds erbracht werden. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Teile des Arbeitslohnes, die durch willkürliche Verfügungen über den Betriebsratsfonds ausgezahlt würden, dadurch aus der Besteuerung herausfielen (Hinweis E 7.9.1967, 1508/66, VwSlg 3647 F/1967). Ein Umweg der eben genannten Art liege auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebsratsfonds, und sei es auch ohne ausdrückliche Zweckbindung, Mittel zur Verfügung stelle, die im Wege des Betriebsratsfonds dann unmittelbar bestimmten oder bestimmbaren Arbeitnehmern des Arbeitgebers zugewendet würden (Hinweis E 7.9.1967, 1508/66, VwSlg 3647 F/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130172.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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