RS Vwgh 2003/9/17 2001/14/0211

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ergibt sich, dass es einer finalen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung zur Begründung der Steuerpflicht nicht bedarf. Die Bestimmung normiert - allerdings eingeschränkt auf bestimmte, nämlich im Wesentlichen öffentliche Mittel - die Steuerfreiheit von zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zugewendeten Beträgen. Würde die Steuerpflicht nur im Falle einer finalen Beziehung eintreten, bedürfte es dieser angesprochenen Steuerbefreiung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140211.X05

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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