RS Vwgh 2003/3/26 97/13/0118

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z5 lita;
EStG 1988 §3 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige hat steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 legcit angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. Dass der Steuerpflichtige für denselben Zeitraum neben dem Arbeitslosengeld Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, hindert dies nicht (Hinweis E 20. Juli 1999, 94/13/0024; E 22. März 2000, 99/13/0266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130118.X01

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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