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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rechts aus dem Vermögen der Geschenkgeberin gar nicht "abfließe". Die belangte Behörde ist somit zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Vertragsurkunde davon ausgegangen, dass Gegenstand der in Rede stehenden Vereinbarung die Übertragung des Eigentumsrechts an den näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen unter der Auflage des Fruchtgenusses an diesen Anteilen für die Geschenkgeberin gewesen ist. Damit lag ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, wobei die Ausnahme von der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG im Hinblick auf die Wertverhältnisse von Grundstück und Gegenleistung nicht in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160476.X04Im RIS seit
02.05.2003