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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargestellt, dass dabei auch der Wert der vorbehaltenen Nutzung maßgeblich ist (Hinweis E 18.7.2002, 2002/16/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160476.X01Im RIS seit
02.05.2003