RS Vwgh 2003/1/23 2001/16/0476

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargestellt, dass dabei auch der Wert der vorbehaltenen Nutzung maßgeblich ist (Hinweis E 18.7.2002, 2002/16/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001160476.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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