Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bei der Anwendung des § 15 Abs 2 EStG 1972 ist nicht ausschlaggebend, ob aus der verbilligten Abgabe von Waren an Dienstnehmer und ihre Angehörigen auch ein Vorteil für den Zuwendenden (Dienstgeber) entstanden ist, sondern allein, ob geldwerte Vorteile für die Empfänger der Waren (hier Treib... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Nur nicht mehr meßbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar. Der Begriff "Annehmlichkeit" stellt in diesem Zusammenhang nur ein Etikett dar, das nicht als taugliches Kriterium für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs1;EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §3;
Rechtssatz: Die Grenze zwischen nicht mehr meßbaren Aufmerksamkeiten und geldwerten Vorteilen ist fließend. Sie wird dann nicht überschritten, wenn sich Arbeitnehmer bestimmten Leistungen aus Gründen der Konvention nicht entziehen können. Ansonsten wäre ein Teil der im § 3 EStG enthaltenen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis bei einer Versicherungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: AG) beschäftigt. Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen des Generaldirektors der AG, Dr. R, unter dem Titel "Versicherungsvergütungen" mangels entsprechender Schäden ungerechtfertigerweise Beträge in Höhe von S 488.844,-- (1980) und ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §71;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1;EStG 1972 §41 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ausführungen, daß es nicht entscheidend ist, ob der Generaldirektor einer AG selbst zum "Dienstgeber" wurde, sondern, ob sein (widerrechtliches) Handeln der AG (dem Dienstgeber) unmittelbar zuzurechnen war, um... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Nachforderung des Dienstgeberbeitrages von 121.405 S (für den Prüfungszeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1993) sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages (hinsichtlich dieses Dienstgeberbeitrages) von 2.428 S als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, die strittigen Beiträge beträfen die Löhne, die an zwei Gesellschafter... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Nachforderung des Dienstgeberbeitrages von 121.405 S (für den Prüfungszeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1993) sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages (hinsichtlich dieses Dienstgeberbeitrages) von 2.428 S als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, die strittigen Beiträge beträfen die Löhne, die an zwei Gesellschafter... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1988/733;
Rechtssatz: Der Anführung der lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage in § 41 Abs 3 FamLAG kann nur das Verständnis beigelegt werden, daß die Bezüge eines mit Sperrminorität ausgesta... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1988/733;
Rechtssatz: Der Anführung der lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage in § 41 Abs 3 FamLAG kann nur das Verständnis beigelegt werden, daß die Bezüge eines mit Sperrminorität ausgesta... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 4 Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, an eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, geleisteten eigenen Beiträge Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihren den Werbungskostencharakter derartiger Beitragsleistungen verneinenden Standpunkt damit, daß es sich... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 4 Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, an eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, geleisteten eigenen Beiträge Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihren den Werbungskostencharakter derartiger Beitragsleistungen verneinenden Standpunkt damit, daß es sich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag57/03 Pensionskassenrecht
Norm: BPG 1990 §4;BPG 1990 §5;BPG 1990 §6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §2 Abs3 Z4;EStG 1988 §25 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die eigenen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers zu einer (betrieblichen oder überbetrieblichen) Pensionskasse dienen lediglich dem Erwerb einer Pensionsanwartschaft, der für die Anerkennung als Werbung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag57/03 Pensionskassenrecht
Norm: BPG 1990 §4;BPG 1990 §5;BPG 1990 §6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §2 Abs3 Z4;EStG 1988 §25 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die eigenen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers zu einer (betrieblichen oder überbetrieblichen) Pensionskasse dienen lediglich dem Erwerb einer Pensionsanwartschaft, der für die Anerkennung als Werbung... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat drei ihrer Arbeitnehmer einen firmeneigenen Pkw für Fahrten zwischen deren Wohnsitz und der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Mit einem Massenbeförderungsmittel wäre den Arbeitnehmern die pünktliche Erreichung der Arbeitsstätte nicht möglich gewesen. Die Verwendung des Fahrzeuges durch die Arbeitnehmer erfolgte in der Weise, daß einer stets als Lenker auftrat und den einen oder den anderen oder beide Kollegen mit dem Firmenauto auf der Fahrt mitnahm. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat drei ihrer Arbeitnehmer einen firmeneigenen Pkw für Fahrten zwischen deren Wohnsitz und der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Mit einem Massenbeförderungsmittel wäre den Arbeitnehmern die pünktliche Erreichung der Arbeitsstätte nicht möglich gewesen. Die Verwendung des Fahrzeuges durch die Arbeitnehmer erfolgte in der Weise, daß einer stets als Lenker auftrat und den einen oder den anderen oder beide Kollegen mit dem Firmenauto auf der Fahrt mitnahm. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Kein Arbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überläßt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Darin liegt nämlich kein Vorteil für den Arbeitnehmer. Ein solcher Fall läge bei Überl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis und führt daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Greift die Abgabenbehörde beim Ansatz des geldwerten Vorteils auf die Richtlinien der Finanzverwaltung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zurück, so widerspricht es im Fall einer Fahrgemeinschaft oder einer zeitweisen Fa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Für den in der Zurverfügungstellung des arbeitgebereigenen PKW an die Dienstnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelegenen Vorteil, der zu Einkünften gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 führt, ist gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Der ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Kein Arbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überläßt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Darin liegt nämlich kein Vorteil für den Arbeitnehmer. Ein solcher Fall läge bei Überl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis und führt daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Greift die Abgabenbehörde beim Ansatz des geldwerten Vorteils auf die Richtlinien der Finanzverwaltung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zurück, so widerspricht es im Fall einer Fahrgemeinschaft oder einer zeitweisen Fa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Für den in der Zurverfügungstellung des arbeitgebereigenen PKW an die Dienstnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelegenen Vorteil, der zu Einkünften gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 führt, ist gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Der ge... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Technischen Universität Wien die Studienrichtung Elektrotechnik. Am 9. Oktober 1991 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe. Als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit legte er Bestätigungen vor, daß sein Vater im Jahre 1990 eine Notstandshilfe im Gesamtausmaß von S 126.107,-- bezogen habe und auf Grund der Körperbehinderung einen jährlichen Steuerfreibetrag in der Höhe von S 11.724,-- in Anspruch nehmen könn... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Technischen Universität Wien die Studienrichtung Elektrotechnik. Am 9. Oktober 1991 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe. Als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit legte er Bestätigungen vor, daß sein Vater im Jahre 1990 eine Notstandshilfe im Gesamtausmaß von S 126.107,-- bezogen habe und auf Grund der Körperbehinderung einen jährlichen Steuerfreibetrag in der Höhe von S 11.724,-- in Anspruch nehmen könn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze72/13 Studienförderung
Norm: AlVG 1977 §33;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §25 Abs1;StudFG 1983 §13 Abs10 idF 1989/304;StudFG 1992 §32 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0087
Rechtssatz: Beim Bezug von Notstandshilfe handelt es ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze72/13 Studienförderung
Norm: AlVG 1977 §33;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §25 Abs1;StudFG 1983 §13 Abs10 idF 1989/304;StudFG 1992 §32 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0087
Rechtssatz: Beim Bezug von Notstandshilfe handelt es ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterrichtet an einer Universität und erzielt aus dieser Tätigkeit zum Teil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zum Teil solche aus selbständiger Arbeit als Lehrbeauftragter. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1986 bis 1988 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß Prüfungstaxen und Kollegiengeldabgeltungen, die auf den Jahreslohnzetteln der Hochschule als "einkommensteuerpflichtige Nebengebühren" ausgewiesen worden waren, Einkünfte aus s... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §47 Abs1;EStG 1972 §47 Abs3;UStG 1972 §2 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Das entscheidende Merkmal der Selbständigkeit einer Tätigkeit, das einerseits ein Kriterium für das Vorliegen einer der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmertätigkeit darstellt und a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §47 Abs1;EStG 1972 §47 Abs3;
Rechtssatz: Kollegiengeldabgeltungen und Prüfungstaxen können sowohl mit der selbständigen Tätigkeit eines Lehrbeauftragten als auch mit einer unterrichtenden Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen. European Case Law Identi... mehr lesen...