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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Nur nicht mehr meßbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar. Der Begriff "Annehmlichkeit" stellt in diesem Zusammenhang nur ein Etikett dar, das nicht als taugliches Kriterium für eine Qualifizierung als Arbeitslohn und damit zur Entscheidung über eine Besteuerung herangezogen werden kann (Hinweis BFH 22.3.1985, VI R 26/82, BStBl 1985, II, 641).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140240.X05Im RIS seit
11.07.2001