TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/14 94/12/0078

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/13 Studienförderung;

Norm

AlVG 1977 §33;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §25 Abs1;
StudFG 1983 §13 Abs10 idF 1989/304;
StudFG 1992 §32 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerden des C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung 1. vom 10. Dezember 1993, Zl. 56.031/89-I/7/93 (Beschwerde Zl. 94/12/0078), und 2. vom 23. Dezember 1993, Zl. 56.031/93-I/7/93 (Beschwerde Zl. 94/12/0087), jeweils betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Technischen Universität Wien die Studienrichtung Elektrotechnik. Am 9. Oktober 1991 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe. Als Nachweis der sozialen Bedürftigkeit legte er Bestätigungen vor, daß sein Vater im Jahre 1990 eine Notstandshilfe im Gesamtausmaß von S 126.107,-- bezogen habe und auf Grund der Körperbehinderung einen jährlichen Steuerfreibetrag in der Höhe von S 11.724,-- in Anspruch nehmen könne.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 29. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer eine Studienbeihilfe von S 31.300,-- für das Studienjahr 1991/92 zuerkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er zusammenfassend geltend machte, das Einkommen seiner Eltern bestehe nur in der seinem Vater gewährten Notstandshilfe. Sein Vater sei Invalide und müsse sich einer dauernden Diät unterziehen; ihm stehe ein jährlicher Freibetrag für außerordentliche Belastungen in Höhe von S 11.724,-- zu. Für die Ausmessung der Studienbeihilfe ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 49.383,--; die zumutbare Unterhaltsleistung seiner Eltern "wäre folglich ö.S. 0", womit die ihm zustehende Studienbeihilfe zu Unrecht um S 2.221,-- verkürzt worden sei.

Auf Grund eines Devolutionsantrages wurde diese Vorstellung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. April 1992 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/12/0135 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er ausführte, er fechte den Bescheid vom 8. April 1992 insoweit an, als seiner Vorstellung nicht stattgegeben worden sei, demnach "hinsichtlich des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Minderzuspruches von S 2.221,-- gegenüber der vollen Höhe des Grundbetrages gemäß § 13 Abs. 1 StudFG". Dieser Bescheid vom 8. April 1992 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0135, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (und dem auch der weitere Sachverhalt zu entnehmen ist), im Rahmen der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 29. Oktober 1991 gemäß den §§ 3, 4, 5 und 13 des Studienförderungsgesetzes 1983 in Verbindung mit § 73 AVG Folge gegeben und den bekämpften Bescheid aufgehoben; weiters hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für das Studienjahr 1991/92 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 30.600,-- gebühre. Da ihm für dieses Studienjahr bereits S 31.300,-- ausbezahlt worden seien, sei der Differenzbetrag von S 700,-- ehestmöglich auf ein näher bezeichnetes Konto zurückzuzahlen. Die Berechnung der Studienbeihilfe ergebe sich aus einem beiliegenden Berechnungsblatt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 75 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992), BGBl. Nr. 305, seien Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Oktober 1992) geltend gemacht worden seien, nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG 1983) zu beurteilen. Nach Darstellung der entsprechenden Gesetzeslage und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0135, ausgesprochen, aus dem Zweck des Studienförderungsgesetzes 1983 gehe hervor, daß - im Unterschied zum Einkommensteuergesetz - Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen für die Berechnung der Studienbeihilfe auch von nicht steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen seien. Demnach sei hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens gemäß § 4 StudFG 1983 der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 11.724,-- vom Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers (Notstandshilfebezug) abzuziehen gewesen. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe habe sich aber weiters ergeben, daß unter Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 89/12/0190 vom 23. Juni 1993) bei der Bewertung der Absetzbeträge gemäß § 13 Abs. 10 StudFG 1983 eine geänderte Beurteilung vorzunehmen gewesen sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgestellt habe, zähle Notstandshilfe nicht zu den Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1972. Das bedeute für die Festlegung des Freibetrages gemäß § 13 Abs. 10 StudFG 1983, der von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Studienbeihilfe abzuziehen sei, daß als Freibetrag lediglich jener gemäß § 13 Abs. 10 lit. a StudFG in Höhe von S 10.000,-- in Frage komme, der bei Einkünften aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werde. "Da die weiteren Freibeträge daran anknüpfen, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden", hätten die sonstigen Freibeträge gemäß § 13 Abs. 10 lit. b und c leg. cit. im Beschwerdefall nicht berücksichtigt werden können. Dies führe dazu, daß die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorstellung zustehende Studienbeihilfe um insgesamt S 700,-- geringer als die mit dem bekämpften Bescheid der Studienbeihilfenbehörde festgelegte Beihilfe sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den Übergenuß ehestmöglich zurückzuzahlen.

Dagegen richtet sich die zu Zl. 94/12/0078 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II: Mit dem am 25. Mai 1993 bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe; nach den angeschlossenen Unterlagen bezog sein Vater weiterhin Notstandshilfe; seine Mutter war einkommenslos. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 1. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer eine Studienbeihilfe von S 2.980,-- monatlich bewilligt, wobei die Behörde von einer zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters von S 812,-- jährlich ausging. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er (mit näheren Ausführungen) vorbrachte, das Gesamteinkommen der Eltern (Notstandshilfebezug des Vaters) von S 140.123,-- sei um die Absetzbeträge von S 54.000,--, S 28.000,-- und S 18.000,-- gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 4 Z. 1 lit. b und Abs. 4 Z. 2 StudFG 1992 sowie um S 11.724,-- als Absetzbetrag wegen außerordentlicher Belastungen seines Vaters (Diätkosten) auf S 28.399,-- zu mindern. Bei dieser Bemessungsgrundlage sei eine Unterhaltsleistung der Eltern nicht in Anschlag zu bringen, weshalb ihn der Zuspruch der Behörde um S 800,-- jährlich in seinem Anspruch verkürze.

Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 28. Juni 1993 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben, weil Arbeitslosengeldbezüge steuerbare Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 seien, jedoch gemäß § 3 Abs. 5 lit. a EStG 1988 "steuerfrei gestellt" seien. Außergewöhnliche Belastungen seien folgerichtig bei steuerfreien Bezügen nicht absetzbar. Gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992 könne der Absetzbetrag von S 28.000,-- nicht berücksichtigt werden, weil es sich beim Arbeitslosengeld um keine nichtselbständigen Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 handle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den Vorstellungsbescheid im Sinne seiner Vorstellung abzuändern und ihm die volle Studienbeihilfe in Höhe von S 3.060,-- (monatlich) zuzuerkennen. Er brachte zusammenfassend (mit näheren Ausführungen) vor, die Nichtberücksichtigung der geltendgemachten Absetzbeträge würde vorliegendenfalls "eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz und der Einheit der Rechtsordnung" widersprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1993 hat die belangte Behörde der Berufung gemäß den §§ 8, 9 und 32 Abs. 4 StudFG 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und den bekämpften Vorstellungsbescheid "aufgehoben"; sie sprach weiters aus, daß die dem Beschwerdeführer gebührende Studienbeihilfe gemäß den §§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 4 und 31 Abs. 1 StudFG 1992 ab März 1993 S 2.920,-- monatlich betrage. Die zuviel ausbezahlte Studienbeihilfe in Höhe von S 60,-- monatlich werde gegen den bestehenden Studienbeihilfenanspruch aufgerechnet und einbehalten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzeslage und des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer wende in der Berufung im wesentlichen gleichlautend mit der Vorstellung ein, daß sowohl die geltendgemachten außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens seines Vaters als auch ein Freibetrag in Höhe von S 28.000,-- für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen wären. Für die Beurteilung dieser Rechtsfragen sei entscheidend, ob Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen auch von nicht steuerpflichtigen Einkommen für die Berechnung der Studienbeihilfe abzuziehen seien, weiters, "ob ein Einkommen ausschließlich bestehend aus Notstandshilfe aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 besteht". Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0135, seien Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen auch von nicht steuerpflichtigen Einkommen (im Beschwerdefall: Notstandshilfe) für die Berechnung der Studienbeihilfe abzuziehen. Gemäß dem Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0190, sei Notstandshilfe nicht den gemäß § 25 EStG 1992 genannten Einkünften zuzuzählen. Da sich § 25 EStG 1988 diesbezüglich nicht von § 25 EStG 1972 unterscheide, sei auch im Beschwerdefall davon auszugehen, daß keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorgelegen seien. Demzufolge könne auch eine Berücksichtigung der fraglichen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992 nicht erfolgen. In Abänderung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde seien daher einerseits die geltendgemachten außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen, andererseits aber keine Freibeträge aus nichtselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen gewesen (zur Berechnung der Höhe wurde auf ein beiliegendes Berechnungsblatt verwiesen).

Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/12/0087 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlich und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Unstrittig ist, daß das der Bemessung zugrundezulegende Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers jeweils nur aus der vom Vater des Beschwerdeführers bezogenen Notstandshilfe bestand; strittig ist jeweils, ob die Bemessungsgrundlage (auch) um die fraglichen Absetzbeträge, und zwar hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 10 StudFG 1983 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. Nr. 304/1989), hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides hingegen gemäß § 32 Abs. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305/1992 (diese Bestimmung in der Stammfassung) zu mindern ist.

§ 13 Abs. 10 StudFG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1989 lautet:

"(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:

a) sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10 000 S;

b) bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

1.

sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20 000 S;

2.

sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Z 1 herangezogen werden, bei diesem jedoch um weitere 28 000 S;

              c)              beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15 000 S.

Die Absetzbeträge gemäß lit. b und c dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Die hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides anzuwendende korrespondierende Bestimmung des § 32 Abs. 4 StudFG 1992 (in der Stammfassung) lautet:

"(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;

              2.              beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S."

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen, soweit für den Beschwerdefall erheblich, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten. Dazu zählen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abs. 3 Z. 4 iVm § 25 leg. cit.), zu diesen wiederum (§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit.) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

§ 3 EStG 1988 normiert verschiedene Steuerbefreiungen; gemäß Abs. 1 Z. 5a leg. cit. sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Die Steuerbefreiungen nach § 3 EStG 1988 betreffen grundsätzlich nur solche Einkünfte, die an sich unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 leg. cit. zu subsumieren wären. Sie fallen daher unter den Begriff "Einkommen", wenn auch mit der Maßgabe, daß sie bei der Steuererhebung außer Betracht bleiben (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 1993, Rz 1 zu § 3 EStG 1988 unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).

Rechtliche Grundlage für das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (BGBl. Nr. 609/1977 idgF). Einem Arbeitslosen, der den Anspruch auf das Arbeitslosengeld erschöpft hat, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn er sich in Notlage befindet (§ 33 AlVG). Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sollen ihrem Wesen nach ein Arbeitseinkommen substituieren (siehe dazu auch die Ausführungen in VfSlg. Nr. 12.664 zur Frage der Pfändbarkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung).

Aus dem Blickwinkel der Beschwerdefälle geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß es sich bei der vom Vater des Beschwerdeführers bezogenen Notstandshilfe (entgegen der Beurteilung der belangten Behörde) um "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988" (§ 13 Abs. 10 StudFG 1983 bzw. § 32 Abs. 4 StudFG 1992) handelt (und zwar, wollte man eine nähere Zuordnung vornehmen - eine Frage, die sich aus einkommensteuerrechtlicher Sicht wegen der steuerlichen Befreiung dieser Einkünfte an sich nicht stellt - iS des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 - Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis). Dem stehen die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0190, auf die sich die belangte Behörde bezog, nicht entgegen, weil diese Ausführungen zu einer anderen Rechtslage und vor allem auch zu anderen Aspekten (als zu jenen, die in den Beschwerdefällen maßgeblich sind) ergingen.

Somit erweisen sich beide angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren, ohne daß auf die weiteren Beschwerdevorbringen (insbesondere zur Frage, ob Zusprüche in Teilrechtskraft erwachsen konnten) einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht in beiden Fällen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein höherer Zuspruch als die im Gesetz in Verbindung mit der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträge (zu denen nicht auch noch die Umsatzsteuer zuzuerkennen ist - siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 686, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) kommt nicht in Betracht, sodaß die Mehrbegehren (verzeichnet werden jeweils S 13.915,-- zuzüglich 20 % USt) abzuweisen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120078.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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