RS Vwgh 1995/6/8 95/14/0040

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1988/733;

Rechtssatz

Der Anführung der lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage in § 41 Abs 3 FamLAG kann nur das Verständnis beigelegt werden, daß die Bezüge eines mit Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführers, wenn die übrigen sich aus § 47 Abs 2 EStG 1988 ergebenden Voraussetzungen eines Dienstverhältnis gegeben sind, dem Dienstgeberbeitrag unterliegen. Dies deshalb, weil die durch lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 erfaßten Einkünfte bereits unter lit a fielen, wenn nicht "die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen" fehlte (vgl zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 2 und § 5 KommStG 1993 Taucher, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Steuerreform 1993, 158 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140040.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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