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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Anführung der lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage in § 41 Abs 3 FamLAG kann nur das Verständnis beigelegt werden, daß die Bezüge eines mit Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführers, wenn die übrigen sich aus § 47 Abs 2 EStG 1988 ergebenden Voraussetzungen eines Dienstverhältnis gegeben sind, dem Dienstgeberbeitrag unterliegen. Dies deshalb, weil die durch lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 erfaßten Einkünfte bereits unter lit a fielen, wenn nicht "die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen" fehlte (vgl zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 2 und § 5 KommStG 1993 Taucher, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Steuerreform 1993, 158 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140040.X01Im RIS seit
01.06.2001