RS Vwgh 1994/12/7 91/13/0171

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das entscheidende Merkmal der Selbständigkeit einer Tätigkeit, das einerseits ein Kriterium für das Vorliegen einer der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmertätigkeit darstellt und andererseits der einkommensteuerlichen Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer nichtselbständigen Tätigkeit dient, hat den gleichen Begriffsinhalt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit SELBSTÄNDIG ausübt (§ 2 Abs 1 UStG 1972). Fehlt einer Tätigkeit dieses Merkmal, so sind die aus einer solchen Tätigkeit erzielten Einkünfte regelmäßig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1972) zu qualifizieren. Da Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erzielt werden, gemäß § 47 Abs 1 EStG 1972 lohnsteuerpflichtig sind, liegt der Umkehrschluß nahe, daß Einkünfte, die ausdrücklich als nicht lohnsteuerpflichtig, sondern als einkommensteuerpflichtig bezeichnet werden, nicht aus einem Dienstverhältnis stammen. Zwar gibt es auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern einkommensteuerlich im Veranlagungsweg zu erfassen sind, doch handelt es sich hiebei aber im wesentlichen um Arbeitslohn von dritter Seite (zB Trinkgelder eines Kellners), der mit Kollegiengeldabgeltungen und Prüfungstaxen nicht verglichen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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