RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0131

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Greift die Abgabenbehörde beim Ansatz des geldwerten Vorteils auf die Richtlinien der Finanzverwaltung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zurück, so widerspricht es im Fall einer Fahrgemeinschaft oder einer zeitweisen Fahrgemeinschaft § 15 Abs 2 EStG 1988, jeden Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft derart mit dem ungeteilten, also vollen Sachbezugswert zu belasten wie einen Arbeitnehmer, der das Fahrzeug allein benützt. In einem solchen Fall müssen die jeweiligen Fahrgemeinschaftszeiträume - wenn es nicht anders möglich ist auch durch Schätzung - ermittelt werden. Der Sachbezugswert für ein Fahrzeug müßte dann nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Arbeitnehmern aufgeteilt und jedem nur der auf ihn entfallende Anteil des Sachbezugswertes als Lohn zugerechnet werden (Hinweis: Der VwGH führt aus, daß sich den Ausführungen in Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, in Textziffer 20 zu § 15, nicht entnehmen lasse, daß damit Fahrgemeinschaften gemeint seien und nicht zeitlich getrennte Alleinbenützungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140131.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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