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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Grenze zwischen nicht mehr meßbaren Aufmerksamkeiten und geldwerten Vorteilen ist fließend. Sie wird dann nicht überschritten, wenn sich Arbeitnehmer bestimmten Leistungen aus Gründen der Konvention nicht entziehen können. Ansonsten wäre ein Teil der im § 3 EStG enthaltenen Steuerbefreiungen sinnentleert, weil es sich hiebei ebenfalls um Annehmlichkeiten aus Dienstverhältnissen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140240.X06Im RIS seit
11.07.2001