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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §71;Rechtssatz
Ausführungen, daß es nicht entscheidend ist, ob der Generaldirektor einer AG selbst zum "Dienstgeber" wurde, sondern, ob sein (widerrechtliches) Handeln der AG (dem Dienstgeber) unmittelbar zuzurechnen war, um deren Haftungspflicht und Zahlungspflicht hinsichtlich Lohnsteuer auszulösen (Hinweis Schiemer, Handkommentare zum österreichischen Recht, AktG/2, 249, 250;
Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG, Kommentar/3, 464; hier: Der Angestellten einer Versicherung wurden mangels entsprechender Schäden ungerechtfertigt Versicherungsvergütungen ausgezahlt; für diese Beträge wurde ihr Einkommensteuer vorgeschrieben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130061.X01Im RIS seit
07.08.2001