Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass das Wort "sonst" "in nicht wenigen Fällen" gar keine Bedeutung habe. Nach dem Zusammenhang der Worte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 und insb dem Hinweis auf § 47 Abs 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber vielmehr eindeutig ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121; E 20.11.1996, 96/15/0094; E 26.11.1996, 96/14/0028; E 28.10.1997, 97/14/0132), sind damit im Zusammenhang ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 97/13/0146 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Wird im Kommunalsteuerbescheid hervorgehoben, dass keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden konnte und dass daher ein Werkvertrag nicht existiert habe, so ist darauf zu verweisen, dass für die im Streitfall zu lösende Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses (iSd § 22 Z 2 zweiter Teils... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 98/13/0118 3 Stammrechtssatz Nach der in § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezogenen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Pe... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Bezieht der Geschäftsführer kein fixes Gehalt und hat er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie auf eine Abfertigung und auf Urlaub und muss er im Falle von Abwesenheit selbst für eine Vert... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW's an Vorstandsmitglieder und die Bezahlung von deren Sozialversicherungsbeiträgen spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein weiteres Indiz ist die Bezahlung fixer Monatsgehälter (einsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der GmbH (im Ausmaß von 50 Prozent der mehr oder auf Grund der Vereinbarung einer Sperrminorität) fehlt, dass aber im Übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen. Für die Frage, ob "sonst alle... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der in § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezogenen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 97/13/0146 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Tätigkeit für unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens bei grundsätzlich geregelter Arbeitszeit lässt iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ausreichend erkennen. ... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Im E vom 18.9.1996, 96/15/0121, hat der VwGH aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 den Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber vom Fehlen des Merkmals der Weisungsgebundenheit ausgega... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Für die steuerrechtliche Beurteilung ist die sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder nicht massgebend. Dasselbe gilt für die Anknüpfung verschiedener Haftungstatbestände an die Vor... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst ge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art2 Z11;AbgÄG 1994 Art2 Z22;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2 idF 1994/680;KommStG 1993 §2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0235
Rechtssatz: Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, in § 47 Abs 2 EStG 1988 - mit Wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass das Wort "sonst" "in nicht wenigen Fällen" gar keine Bedeutung habe. Nach dem Zusammenhang der Worte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 und insb dem Hinweis auf § 47 Abs 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber vielmehr eindeutig ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121; E 20.11.1996, 96/15/0094; E 26.11.1996, 96/14/0028; E 28.10.1997, 97/14/0132), sind damit im Zusammenhang ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 97/13/0146 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Wird im Kommunalsteuerbescheid hervorgehoben, dass keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden konnte und dass daher ein Werkvertrag nicht existiert habe, so ist darauf zu verweisen, dass für die im Streitfall zu lösende Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses (iSd § 22 Z 2 zweiter Teils... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 98/13/0118 3 Stammrechtssatz Nach der in § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 bezogenen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Pe... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Bezieht der Geschäftsführer kein fixes Gehalt und hat er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie auf eine Abfertigung und auf Urlaub und muss er im Falle von Abwesenheit selbst für eine Vert... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW's an Vorstandsmitglieder und die Bezahlung von deren Sozialversicherungsbeiträgen spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein weiteres Indiz ist die Bezahlung fixer Monatsgehälter (einsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/02/24 97/13/0146 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist der im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 enthaltenen Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn ... mehr lesen...
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ist strittig, ob die Bezüge der zu 65 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin (im folgenden auch: B GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin (im folgenden auch: Frau B) für die Jahre 1994 und 1995 in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin als eine an Kap... mehr lesen...
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ist strittig, ob die Bezüge der zu 65 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin (im folgenden auch: B GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin (im folgenden auch: Frau B) für die Jahre 1994 und 1995 in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin als eine an Kap... mehr lesen...