RS Vwgh 1999/2/24 97/13/0146

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass das Wort "sonst" "in nicht wenigen Fällen" gar keine Bedeutung habe. Nach dem Zusammenhang der Worte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 und insb dem Hinweis auf § 47 Abs 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 dann erfüllt sind, wenn einer der im § 47 Abs 2 EStG 1988 ausdrücklich angeführten Umstände, nicht aber ein weiterer - bei der Betrachtung des Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses sonst in Frage kommender - Umstand fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130146.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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