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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass das Wort "sonst" "in nicht wenigen Fällen" gar keine Bedeutung habe. Nach dem Zusammenhang der Worte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 und insb dem Hinweis auf § 47 Abs 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 dann erfüllt sind, wenn einer der im § 47 Abs 2 EStG 1988 ausdrücklich angeführten Umstände, nicht aber ein weiterer - bei der Betrachtung des Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses sonst in Frage kommender - Umstand fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130146.X02Im RIS seit
01.06.2001