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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §70;Rechtssatz
Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit anzusehen ist, zumal die Übernahme derartiger Haftungen primär mit der Gesellschafterstellung der Vorstandsmitglieder zusammenhängt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X06Im RIS seit
21.02.2002