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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 1994 Art2 Z11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0235Rechtssatz
Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, in § 47 Abs 2 EStG 1988 - mit Wirkung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.1993 enden, also insoweit rückwirkend - eingefügten letzten Satz ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 vorliegen. Der genannten Einfügung kann dabei nur die Bedeutung beigemessen werden, dass hier eine Regelung für solche Personen getroffen wird, die an der Kapitalgesellschaft überhaupt, wenn auch nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 (zweiter Teilstrich) EStG 1988, beteiligt sind. Diese Absicht des Gesetzgebers geht auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 1994 hervor, wonach damit klargestellt werden sollte, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem Dienstverhältnis stehend anzusehen seien (1624 BlgNR 18. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130234.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008