RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0014

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121; E 20.11.1996, 96/15/0094; E 26.11.1996, 96/14/0028; E 28.10.1997, 97/14/0132), sind damit im Zusammenhang stehende Merkmale, wie die "Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (zB Regelung von Arbeitszeit, Arbeitspausen etc)", "Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung ihrer Arbeit durch den 'Dienstgeber')" oder "disziplinäre Verantwortlichkeit eines Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung)" nicht wesentlich (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 20.11.1996, 96/15/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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