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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (Hinweis E 11.8.1993, 92/13/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X02Im RIS seit
21.02.2002