RS Vwgh 1999/2/24 98/13/0014

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die Tätigkeit für unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens bei grundsätzlich geregelter Arbeitszeit lässt iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ausreichend erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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