Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Tätigkeit für unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens bei grundsätzlich geregelter Arbeitszeit lässt iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ausreichend erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130014.X05Im RIS seit
21.02.2002