RS Vwgh 1999/2/24 97/13/0146

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Bezieht der Geschäftsführer kein fixes Gehalt und hat er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie auf eine Abfertigung und auf Urlaub und muss er im Falle von Abwesenheit selbst für eine Vertretung sorgen, so sprechen alle diese Umstände im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses dagegen, dass der Geschäftsführer der GmbH nach § 47 Abs 2 erster Satz EStG 1988 seine Arbeitskraft geschuldet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130146.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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