Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Bezieht der Geschäftsführer kein fixes Gehalt und hat er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie auf eine Abfertigung und auf Urlaub und muss er im Falle von Abwesenheit selbst für eine Vertretung sorgen, so sprechen alle diese Umstände im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses dagegen, dass der Geschäftsführer der GmbH nach § 47 Abs 2 erster Satz EStG 1988 seine Arbeitskraft geschuldet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130146.X04Im RIS seit
01.06.2001