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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum in einer Privatwohnung ermöglichen es jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150073.X02Im RIS seit
20.11.2000