RS Vwgh 1996/7/16 96/14/0033

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe (idR bemessen in Kilometergeld) zu Werbungskosten (Hinweis E 22.2.1996, 94/15/0109). Sollte allerdings eine Arbeitsstätte örtlich mit der Wohnung des Dienstnehmers übereinstimmen, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte nach der Rechtsprechung des VwGH als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, sodaß die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Berücksichtigung finden (Hinweis E 29.11.1994, 94/14/0121, E 30.11.1993, 90/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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