RS Vwgh 1996/10/10 94/15/0093

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil § 26 Z 4 EStG 1988 nur Zahlungen an Arbeitnehmer von der Einkommensteuerpflicht ausnimmt, die vom Arbeitgeber an tatsächlich nicht an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückkehrende Arbeitnehmer geleistet werden (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, Rz 27.2 zu § 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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