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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil § 26 Z 4 EStG 1988 nur Zahlungen an Arbeitnehmer von der Einkommensteuerpflicht ausnimmt, die vom Arbeitgeber an tatsächlich nicht an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückkehrende Arbeitnehmer geleistet werden (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, Rz 27.2 zu § 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150093.X01Im RIS seit
20.11.2000