RS Vwgh 1996/9/17 92/14/0145

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen als Funktionär der Richtervereinigung ist eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer (hier: Richter) zu unterscheidende Tätigkeit. Da die strittigen Aufwendungen (Reisekosten) im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Richtervereinigung stehen, welche unbestritten keine Einkunftsquelle darstellt, kommt deren Anerkennung als Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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