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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen als Funktionär der Richtervereinigung ist eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer (hier: Richter) zu unterscheidende Tätigkeit. Da die strittigen Aufwendungen (Reisekosten) im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Richtervereinigung stehen, welche unbestritten keine Einkunftsquelle darstellt, kommt deren Anerkennung als Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140145.X01Im RIS seit
20.11.2000