RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0008

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Systematik des EStG fordert, daß im Rahmen der Einkommensermittlung zunächst stets die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt werden. Ist eine Aufwendung durch mehrere, nicht die Lebensführung betreffende Bereiche veranlaßt worden, so muß der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (Hinweis E 30.9.1987, 86/13/0080). Dem steht das E vom 20.11.1990, 90/14/0180, nicht entgegen. Dort geht es nämlich um die Frage, ob Aufwendungen für jeweils einzelne Reisen durch mehrere unterschiedliche, aber vergleichbare Tätigkeiten, nämlich die Tätigkeit als Personalvertreter einerseits und die Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär andererseits, veranlaßt sind, wobei die Besonderheit des Falles darin lag, daß Reiseaufwendungen (insb Reisen zu Gewerkschaftsveranstaltungen) auch ausschließlich mit einer der Tätigkeiten in Zusammenhang stehen konnten. Bei dieser Sachverhaltskonstellation ist sohin fraglich, ob die Aufwendungen für die einzelne Reise tatsächlich durch beide Betätigungen veranlaßt sind; daher ist darauf abzustellen, ob die unterschiedlichen Aufwendungszusammenhänge feststellbar sind. Für den Fall der erweislichen Veranlassung durch mehrere Tätigkeiten geht auch dieses Erkenntnis von der Aufteilung aus. Im gegenständlichen Fall waren die strittigen Aufwendungen durch die einheitliche ärztliche Tätigkeit veranlaßt. Bei Aufwendungen für allgemeine ärztliche Fortbildung und Fachliteratur kann der Zusammenhang mit der selbständigen oder nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. In solchen Fällen entspricht nur die Aufteilung der Aufwendungen auf die beiden Einkunftsquellen dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130008.X05

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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