RS Vwgh 1996/7/16 96/14/0002

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0003

Rechtssatz

Unter "Fahrtstrecke" ist nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die zu § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 im E vom 21.9.1983, 81/13/0091, vertretene Auffassung, als für den Pauschbetrag maßgebende Wegstrecke werde die kilometermäßig kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, vorausgesetzt, daß sie dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als befahrbar zugemutet werden könne, kann für die Frage nach der relevanten Kfz-Wegstrecke nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 nicht herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140002.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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