RS Vwgh 1996/10/10 94/15/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4 litb;
EStG 1988 §26 Z4 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/28 91/13/0081 2

Stammrechtssatz

§ 26 Z 4 lit c EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile abweichend vom erklärten Willen des Arbeitgebers in eine steuerlich günstigere Gestaltung umzudeuten. Denn ob und in welchem Ausmaß der Arbeitgeber die Kosten der Nächtigung seines Arbeitnehmers auf einer Dienstreise zu ersetzen hat, wird in dieser Bestimmung nicht geregelt. Das Einkommensteuerrecht knüpft lediglich an einen tatsächlich bezahlten Kostenersatz an und normiert, daß dieser nicht unter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällt. Bezahlt der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder kürzt er diesen, so steht es dem Arbeitnehmer frei, den nicht ersetzten Aufwand als erhöhte Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 geltend zu machen. Wählt er diesen vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg nicht, so kann in einer darauf zurückzuführenden Steuerbelastung kein als "zu Unrecht" einbehaltener Betrag iSd § 240 Abs 3 BAO erblickt werden; dies auch nicht mit der Argumentation, der Arbeitgeber habe einen Teil des Nächtigungsgeldes zu Unrecht dem Tagesgeld zugerechnet und sei so zu einem "überhöhten" und daher auf den steuerlichen Grenzbetrag zu kürzenden Tagesgeld gekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten