RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0092

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ihm anvertrautes Gut zum Nachteil seiner Dienstbehörde veruntreut, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090092.X03

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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