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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die Worte in seinem gesamten Verhalten (im § 43 Abs 2 BDG 1979) lassen den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (Hinweis E 29.6.1989, 86/09/0164). Lege non distinguente kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, daß es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Dem Umstand, daß das eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X15Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016