RS Vwgh 1989/10/18 86/09/0178

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (§ 215 StGB) gegebenen schweren Vertrauensverlust im Postbetrieb (Zustelldienst) ist die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, sodass nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. In diesem Fall können andere Gründe (das bisherige Verhalten, Milderungsgründe usw) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Es kann auch nicht auf § 95 Abs 3 BDG Bedacht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X06

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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