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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Durch den beim Delikt der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (§ 215 StGB) gegebenen schweren Vertrauensverlust im Postbetrieb (Zustelldienst) ist die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar, sodass nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. In diesem Fall können andere Gründe (das bisherige Verhalten, Milderungsgründe usw) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Es kann auch nicht auf § 95 Abs 3 BDG Bedacht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X06Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009