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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §43 Abs1Rechtssatz
Der eingetretene schwere Vertrauensverlust kann weder durch die Einmaligkeit des Fehlverhaltens noch durch weitere Begleitumstände (hier: psychische Belastung durch Überschuldung; Alkoholeinwirkung; widersprüchliches Verhalten bei Regelung der Tat; seither gesetzte Bemühungen um Sanierung der finanziellen Situation) aufgehoben oder soweit gemindert werden, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr rechtmäßig hätte verhängt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X03Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021