RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0017

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1

Rechtssatz

Der eingetretene schwere Vertrauensverlust kann weder durch die Einmaligkeit des Fehlverhaltens noch durch weitere Begleitumstände (hier: psychische Belastung durch Überschuldung; Alkoholeinwirkung; widersprüchliches Verhalten bei Regelung der Tat; seither gesetzte Bemühungen um Sanierung der finanziellen Situation) aufgehoben oder soweit gemindert werden, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr rechtmäßig hätte verhängt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X03

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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