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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 5Stammrechtssatz
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, eine zwangsläufige Folgerung aus der Unvereinbarkeit eines Verhaltens mit dem weiteren Verbleib des Beamten im Dienst (hier: Ankauf und Verkauf von militärischen Waffen durch ein Exekutivorgan).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X05Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021