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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §43 Abs1Rechtssatz
Das Verhalten eines (Exekutivbeamten) Beamten, das in der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige einer von Amts wegen zu verfolgenden Verwaltungsübertretung besteht, für die der Beamte von einem anderen für sich einen Vermögensvorteil fordert bzw annimmt (hier: rk strafgerichtliche Verurteilung nach § 304 Abs 1 StGB), führt zu einer so schwer wiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X02Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021