RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0017

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1

Rechtssatz

Das Verhalten eines (Exekutivbeamten) Beamten, das in der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige einer von Amts wegen zu verfolgenden Verwaltungsübertretung besteht, für die der Beamte von einem anderen für sich einen Vermögensvorteil fordert bzw annimmt (hier: rk strafgerichtliche Verurteilung nach § 304 Abs 1 StGB), führt zu einer so schwer wiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X02

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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