RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Landeslehrers ist nach § 69 LDG die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:

a) Das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", umfasst (Hinweis auf EB z RV zum BDG 1977 zu § 51, 500 BlgNR 14.GP, 82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X01

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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