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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Landeslehrers ist nach § 69 LDG die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:
a) Das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, und
c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", umfasst (Hinweis auf EB z RV zum BDG 1977 zu § 51, 500 BlgNR 14.GP, 82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X01Im RIS seit
18.10.1989