Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §18;GehG 1956 §3 Abs2;RDG §57 Abs1;RDG §66 Abs2;RDG §68;RDG §77 Abs6;
Rechtssatz: Die Grenze für die Möglichkeit, den Beamten zu Dienstleistungen zu verpflichten, liegt jedenfalls dort, wo dessen Dienstfähigkeit endet (Hinweis E 2... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksschulinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landesschulrates für Kärnten (LSR) tätig. Wegen der von ihm regelmäßig zu erbringenden zeitlichen Mehrdienstleistungen hatte ihm der Landesschulrat zuletzt mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Mai 1990... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §15 Abs2;GehG 1956 §16;GehG 1956 §30a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/04/19 95/12/0077 4 Stammrechtssatz Sind die Voraussetzungen iSd § 49 Abs 1 BDG 1979 für die Wertung erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen als Überstunden gegeben, bleibt es dem Beamten unbenommen, für die in der Vergangenheit - im Vert... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §15 Abs2;GehG 1956 §15 Abs3;GehG 1956 §15 Abs6;
Rechtssatz: Hat die Dienstbehörde erster Instanz gleichzeitig mit der Erlassung ihres Bescheides betreffend die Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung die Überstundenanordnung für den Bf von 30 auf 27 Überstunden pro Monat ... mehr lesen...
Nach dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer regelmäßig zu erbringenden zeitlichen Mehrdienstleistungen wurde ihm zuletzt mit Bescheid vom 8. Juli 1987, der in Rechtskraft erw... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;GehG 1956 §16 idF 1972/214;GehG 1956 §30a idF 1972/214;
Rechtssatz: Sind die Voraussetzungen iSd § 49 Abs 1 BDG 1979 für die Wertung erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen als Überstunden gegeben, bleibt es dem Beamten unbenommen, für die in der Vergangenheit - im Vertrauen auf die künftige pausch... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §15 Abs2;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Der Beamte muß zeitliche Mehrdienstleistungen nur bei individueller konkreter oder konkludenter Anordnung erbringen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat er überhaupt einen Anspruch auf Abgeltung bzw Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrleistungen. Allein der Umstand, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 31. Mai 1993 im Bereich der Bundespolizeidirektion XY, jedenfalls bis 3. November 1992, als Polizeidiensthundeführer tätig. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 beantragte der Beschwerdeführer die finanzielle Abgeltung von offenen Zeitguthaben (insgesamt 18 Stunden 40 Minuten). Die Dienstbehörde erster Instanz sprach mit Besche... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §36 Abs2;BDG 1979 §37 Abs1;BDG 1979 §49 Abs1;BDG 1979 §49 Abs2;GehG 1956 §25 Abs1;
Rechtssatz: Die Art der bei der häuslichen Pflege und Betreuung des Polizeidiensthundes zu erbringenden Tätigkeiten unterscheidet sich inhaltlich deutlich von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten als Sicherheitswachebeamter, die er zwar mit Hilfe des Hundes ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Primararzt am Aö. Krankenhaus in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt. Mit Schreiben vom 9. August 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen gemäß den im Bescheid vom 14. September 1972 angeführten Gesetzen abzugelten. Von der Magistratsdirektion der Stadt erging daraufhin mit Datum vom 30. September 1991 folgende Erledigung: "Ihr Antrag vom 9.8.1991 in dem Sie unter Bezug auf den B... mehr lesen...
Index: L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/29 93/12/0312 4
(hier: NachTdienst durch Primararzt) Stammrechtssatz Im NÖ Gemeindebeamtendienstrecht ist mangels einer dem § 49 Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Regelung (selbständige Berechtigung eines Beamten zur Erbringung von Überstunde... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Primararzt am Aö. Krankenhaus Krems in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau. Mit Schreiben vom 5. August 1991 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er für geleistete Nachtdienste nach der für ihn geltenden NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (GBDO) Anspruch auf eine Abgeltung habe. Von der Magistratsdirektion der Stadt Krems erging daraufhin mit Datum vom 30. September 1991 folge... mehr lesen...
Index: L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;
Rechtssatz: Im NÖ Gemeindebeamtendienstrecht ist mangels einer dem § 49 Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Regelung (selbständige Berechtigung eines Beamten zur Erbringung von Überstunden in Notsituationen) eine Prüfung der Frage, ob ein zur Anordnung der Überstunden Befugter nicht erreichb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dienstauftrag des Sicherheitsdirektors vom 25. September 1987 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, zwecks Schutz- und Begleitdienstes am 27. September 1987 in den Bezirk O und eventuell weiter nach Bedarf "abzugehen" (Anwesenheit des Bundespräsidenten in P) und "nach beendeter Dienstverrichtung wieder nach E einzurücken ...". Für die Fahrt wurde ein Dienstkraftfahrzeu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1075/78 E 30. Jänner 1980 VwSlg 10028 A/1980 RS 1 Stammrechtssatz Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt nicht für eine ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war das Amt der Kärntner Landesregierung, wo sie seit dem Jahre 1972 Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe war. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 machte die Beschwerdeführerin für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war das Amt der Kärntner Landesregierung, wo sie seit dem Jahre 1972 Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe war. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 machte die Beschwerdeführerin für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1 Z4;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Wenn der Vorgesetzte es ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte iI der Sic... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Eine anspruchsbegründende Anordnung muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten ein... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0069 E 15. Jänner 1990 RS 4 Stammrechtssatz Das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates stellt für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden dar. ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2976/76 E 10. März 1977 VwSlg 9272 A/1977 RS 1 Stammrechtssatz Eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde liegt vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muß. Ob der ... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Inhalt des § 49 DienstrechtsG Krnt 1975/87 (in der nunmehr geltenden Fassung 1985/35) ist mit § 49 BDG 1979 ident. Daraus folgt die Berechtigung zur Heranziehung der Rechtssprechung aus dem Bereiche de... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1 Z4;DienstrechtsG Krnt 1985 §49;GehG 1956 §16;
Rechtssatz: Wenn der Vorgesetzte es ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte iI der Sic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei. In einer Strafsache wegen §§ 146, 147 und 153 StGB wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem seiner Kollegen in der Zeit vom 5. bis 7. Dezember 1988 mit der Durchführung von Erhebungen und Einvernahmen in Klagenfurt beauftragt. Am Nachmittag des 7. Dezember 1988 um 12.30 Uhr trat der Beschwer... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1588/74 E 31. Jänner 1975 VwSlg 8752 A/1975 RS 1 Stammrechtssatz Für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214;VwRallg;
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 49 Abs 1 BDG ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 idF 1972/214; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1075/78 E 30. Jänner 1980 VwSlg 10028 A/1980 RS 1 Stammrechtssatz Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt ni... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16;GehG 1956 §17; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/12/0032 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11176 A/1983 RS 1 Stammrechtssatz Der Rechtsatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruche... mehr lesen...
Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat im Ruhestand in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis zu der mit Juli 1989 erfolgten Ruhestandsversetzung das Zollamt Wien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0012, verwiesen, mit dem im wesentlichen die nach § 14 Abs. 6 BDG 19... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs6;BDG 1979 §49 Abs1;BDG 1979 §50 Abs1;BDG 1979 §50 Abs3;
Rechtssatz: Nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit führt dazu, daß diese Zeit dann als Dienstzeit zu werten ist (vgl beispielsweise § 50 Abs 3 BDG 1979); der Begriff des "Dienstversehens" ist nicht schon bei einer bloßen Beeinträchtigung der Freizeit erfüllt. Voraussetzung so... mehr lesen...