Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Grenze für die Möglichkeit, den Beamten zu Dienstleistungen zu verpflichten, liegt jedenfalls dort, wo dessen Dienstfähigkeit endet (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0064). Aus einer allenfalls rechtswidrigen in Form eines Gerichtsaktes getroffenen, die Dienstpflichten des Richters betreffenden Maßnahme bzw der Unterlassung einer gerichtsförmig zu treffenden Personalmaßnahme (hier: Einsatz eines "Vertretungsrichters" nach § 77 Abs 6 RDG) kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen haben, abgeleitet werden. Die Beurteilung allfälliger Amtshaftungsansprüche ist den Gerichten vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120010.X04Im RIS seit
23.11.2001