RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0010

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §3 Abs2;
RDG §57 Abs1;
RDG §66 Abs2;
RDG §68;
RDG §77 Abs6;

Rechtssatz

Die Grenze für die Möglichkeit, den Beamten zu Dienstleistungen zu verpflichten, liegt jedenfalls dort, wo dessen Dienstfähigkeit endet (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0064). Aus einer allenfalls rechtswidrigen in Form eines Gerichtsaktes getroffenen, die Dienstpflichten des Richters betreffenden Maßnahme bzw der Unterlassung einer gerichtsförmig zu treffenden Personalmaßnahme (hier: Einsatz eines "Vertretungsrichters" nach § 77 Abs 6 RDG) kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen haben, abgeleitet werden. Die Beurteilung allfälliger Amtshaftungsansprüche ist den Gerichten vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120010.X04

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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