RS Vwgh 1995/12/20 95/12/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0238 E 20. Dezember 1995 95/12/0239 E 20. Dezember 1995 95/12/0240 E 20. Dezember 1995 95/12/0244 E 24. Jänner 1996 95/12/0242 E 20. Dezember 1995 95/12/0243 E 20. Dezember 1995 95/12/0241 E 20. Dezember 1995

Rechtssatz

Ist die notwendige Anordnung für die Erbringung von Überstunden durch den anordnungsberechtigten Sektionsleiter zurückgenommen worden, so ist es zu einer Änderung des für die Pauschalierung maßgebenden Sachverhaltes gekommen, die im Rahmen der Berechtigung des Dienstgebers gelegen war. An dieser Berechtigung des Dienstgebers ändert auch der Umstand nichts, daß möglicherweise die Einzelabgeltung für den Dienstgeber aufwendiger ist, weil dadurch jedenfalls nicht in subjektive Rechte des Beamten eingegriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120237.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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