RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0138

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/29 93/12/0312 4 (hier: NachTdienst durch Primararzt)

Stammrechtssatz

Im NÖ Gemeindebeamtendienstrecht ist mangels einer dem § 49 Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Regelung (selbständige Berechtigung eines Beamten zur Erbringung von Überstunden in Notsituationen) eine Prüfung der Frage, ob ein zur Anordnung der Überstunden Befugter nicht erreichbar war bzw ob die Leistung der Überstunden zur Abwehr von Schaden unverzüglich notwendig war, entbehrlich (Hinweis: E 21.5.1990, 89/12/0004, 0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120138.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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