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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/29 93/12/0312 4 (hier: NachTdienst durch Primararzt)Stammrechtssatz
Im NÖ Gemeindebeamtendienstrecht ist mangels einer dem § 49 Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Regelung (selbständige Berechtigung eines Beamten zur Erbringung von Überstunden in Notsituationen) eine Prüfung der Frage, ob ein zur Anordnung der Überstunden Befugter nicht erreichbar war bzw ob die Leistung der Überstunden zur Abwehr von Schaden unverzüglich notwendig war, entbehrlich (Hinweis: E 21.5.1990, 89/12/0004, 0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120138.X02Im RIS seit
20.11.2000