RS Vwgh 1995/4/19 95/12/0077

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen iSd § 49 Abs 1 BDG 1979 für die Wertung erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen als Überstunden gegeben, bleibt es dem Beamten unbenommen, für die in der Vergangenheit - im Vertrauen auf die künftige pauschale Abgeltung -

erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen einen Antrag auf Individualabgeltung von bei einer Pauschalierung nicht berücksichtigten Überstunden zu stellen; denn § 15 Abs 2 GehG enthält - entgegen der Regelung bei der Leiterzulage gem § 30a Abs 3 GehG - keine Anordnung, daß mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfaßten anspruchsbegründenden zeitlichen Mehrdienstleistungen als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch der der 24te GehGNov, BGBl 1972/214, zugrunde liegenden Absicht einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzipes in der Beamtenbesoldung widersprechen, nach dem ein Zusammenhang zwischen dienstlichen Mehrdienstleistungen und den Anspruch auf Nebengebühren besteht, der bei der Pauschlierung etwas gelockert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120077.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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