RS Vwgh 1990/11/26 89/12/0241

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1588/74 E 31. Jänner 1975 VwSlg 8752 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im GehG 1956 überhaupt nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120241.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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