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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1588/74 E 31. Jänner 1975 VwSlg 8752 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im GehG 1956 überhaupt nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120241.X02Im RIS seit
11.07.2001