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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Eine anspruchsbegründende Anordnung muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, daß die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (Hinweis E 26.6.1975, 450/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120283.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010