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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/19 95/12/0077 3Stammrechtssatz
Der Beamte muß zeitliche Mehrdienstleistungen nur bei individueller konkreter oder konkludenter Anordnung erbringen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat er überhaupt einen Anspruch auf Abgeltung bzw Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrleistungen. Allein der Umstand, daß sich Bedienstete über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit hinaus aus welchen Gründen immer länger im Amtsgebäude aufhalten, begründet keinen Anspruch auf Zeitausgleich bzw Überstundenvergütung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120118.X03Im RIS seit
20.11.2000