Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die vorliegende Beschwerde steht sachverhaltsmäßig im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0262, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Entsprechend den Ausführungen im genannten Erkenntnis beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1987 sinngemäß die ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §24 Abs2 idF 1985/010;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Von einem Beamten können über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen verlangt werden (Hinweis E 28.9.1966, 723/65). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:19... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §23a Abs5 idF 1985/046;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Für die Frage, ob abgeltungspflichtige Mehrdienstleistungen vorliegen, ist nicht der Umstand der längeren zeitlichen Anwesenheit in der Dienststelle allein maßgebend, sondern die konkret oder schlüssig erfolgte Anordnung der Er... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1;BO Wr 1967 §30;DO Wr 1966 §23a Abs5 idF 1985/046;DO Wr 1966 §24 Abs2 idF 1985/010;GehG 1956 §18;
Rechtssatz: Das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates stellt für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden dar. Eu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖffD 1989/5;
Rechtssatz: Für mit "Fahrbefehl" angeordnete Fahrten von und zum Dienstort gebührt Überstundenabgeltung, auch wenn es sich um eine unterwertige Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit handelt, die einer "Fahrtkostenvergütung in Naturalien" nahe kommen sollte. European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §48 Abs2;BDG 1979 §49 Abs1;
Rechtssatz: Eine Überstunde liegt nur vor, wenn 1) eine Dienstleitung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beamten festgelegte 40-stündige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2) entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 genannten Voraus... mehr lesen...