TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 86/12/0283

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 Z4;
BDG 1979 §49 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §49;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der NN in K, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1985, gerichtet auf bescheidmäßige Feststellung, daß ihr vom 1. März 1982 bis 31. Juli 1984 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für 439 1/2 Überstunden, wobei 151 1/2 Überstunden an Sonn- u. Feiertagen geleistet wurden, gebührt, wird gemäß §§ 16 GG 1956 iVm 49 BDG 1979, die nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden sind, abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war das Amt der Kärntner Landesregierung, wo sie seit dem Jahre 1972 Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe war. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 machte die Beschwerdeführerin für die Jahre 1982, 1983 und 1984 Überstundenvergütung wie folgt geltend:

"Vom 15.10.1945 bis 31.12.1984 war ich beim Amt der Kärntner Landesregierung beschäftigt. Seit dem Jahre 1972 war ich ausschließlich Sachbearbeiterin in der Sparte Behindertenhilfe. Folgende Aufgabenbereiche in der Behindertenhilfe hatte ich zu bewältigen:

1.

Berufliche Eingliederung von Behinderten. Einweisung in entsprechende Heime zur Anlehre bzw. Lehre eines Berufes innerhalb von Kärnten bzw. in anderen Bundesländern. Einweisung von Behinderten in berufsbildende Schulen oder zur Umschulung und Unterbringung auf geschützten Arbeits- und Lehrplätzen.

Um eine reibungslose Abwicklung der beruflichen Eingliederung zu gewährleisten, ist ein großer Arbeitsaufwand erforderlich. Teamberatungen in den Pflichtschulen für körper- und geistig behinderte Kinder im Beisein eines Psychologen der Heilpädagog. Abteilung und eines Vertreters des Landesarbeitsamtes Kärnten. Außerdem wurden in den Heimen und in den anderen Bundesländern, wo sich jugendliche Behinderte zur Lehre bzw. Anlehre befanden, ständig Teamberatungen durchgeführt - mit dem gleichen Personenkreis wie oben, bzw. waren teilweise auch ein Vertreter des Landesinvalidenamtes Kärnten dabei. Für diese Jugendlichen, die eine Anlehre abgeschlossen hatten, mußten Arbeitsplätze beschafft werden und war in einigen Fällen eine weitere Heimunterbringung (z.B. mit Beschäftigungstherapie) erforderlich.

Alle Vierteljahr wurden Teamberatungen in den Arbeitsämtern, dem Landesarbeitsamt und teilweise den Bezirkshauptmannschaften durchgeführt. Hiebei ging es ebenfalls um Heimunterbringungen, oder Vermittlung der Behinderten auf geschützte Arbeits- bzw. Lehrplätze. In letzter Zeit kamen sehr viel Erwachsene zu den Beratungen, die durch Verkehrsunfälle bzw. Arbeitsunfälle ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten. In solchen Fällen ist eine Umschulung dringend erforderlich und war gerade bei diesen Personen ein großer Mehraufwand an Arbeit notwendig.

2.

Folgende Heime der beruflichen Eingliederung wurden von mir bearbeitet einschließlich der Auswahl der Behinderten, Erlassung von Bescheiden (auch Kostenbeitragsbescheide). Auch während der Ausbildungszeit war ständiger Kontakt mit den verschiedenen Heimleitungen, den Behinderten und ihren Angehörigen notwendig, um einen positiven Abschluß der Ausbildung zu gewährleisten.

a)

IN ANDEREN BUNDESLÄNDERN: Heime Oberrain und St. Gilgen, BBRZ Linz, Heim Baumgartenberg OÖ, Heim Steyr-Gleink OÖ, Heim Martinsbühl Tirol, HTL Wien V, Bundes-Blindenerziehungsinstitut Wien, Odilien-Blindeninstitut Graz, Heim

Graz/St. Veit (für Körperbehinderte zur Lehrausbildung).

b)

IN KÄRNTEN: Evang. Anstalten in Treffen, Heim Mittewald bei Villach, Behinderten-Förderungszentrum Klagenfurt, Heime St.Andrä und Harbach, Heim Wurzerhof/St.Veit a.d.Glan.

Es ist täglich ein starker Parteienverkehr in der Abteilung 13 zu verzeichnen und sind laufend Telefonate entgegenzunehmen. Außerdem ist täglich ein großer Posteinlauf. Die Ergebnisse der Teamberatungen sind schnellstens aufzuarbeiten, damit kein Heimplatz verlorengeht bzw. rascheste Aufnahme von Behinderten auf geschützten Arbeits- und Lehrplätzen erfolgen kann. Hiebei sind noch umfangreiche schriftliche Erledigungen, Anfragen usw. mit verschiedenen Ämtern bzw. den Arbeitsstellen erforderlich. Die Aussprachen mit den Behinderten und ihren Angehörigen sind sehr zeitaufwendig, da man sich mit kranken behinderten Menschen eingehender beschäftigen muß, oft auch Gespräche führen, die nicht unmittelbar mit der beruflichen Eingliederung zu tun haben, jedoch dem Bearbeiter Aufschluß über den Leidensweg dieser Personen geben, um leichter helfen zu können.

3.

Auch in den übrigen Einrichtungen, die nicht von mir bearbeitet wurden - wie schon erwähnt Pflichtschulheime für Behinderte, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Sonderkindergärten - mußte ich an den Beratungen teilnehmen, da auch hier umfangreiche Maßnahmen zu setzen waren und die jungen Kollegen dementsprechend eingearbeitet werden mußten.

4.

Außerdem wurde ich von Herrn HR. Dr. K mit vielen außertourlichen schwierigen Arbeiten betraut, die ich stets positiv erledigen konnte und wurden meine Arbeitsleistungen vom Abteilungsvorstand voll anerkannt.

4.

Auf Wunsch des Herrn Landesrat G wurden fast alle Behinderten, die in anderen Bundesländern untergebracht waren (bis auf Spezialeinrichtungen BBRZ Linz, HTL Wien V, Blindeneinrichtungen), in Kärnten in entsprechenden Einrichtungen untergebracht. Engste Zusammenarbeit mit den Kärntner Heimen war daher erforderlich.

Z.B. mußten auch Pflegefälle, die in anderen Bundesländern untergebracht waren, in Kärnten Aufnahme finden, soweit sie nicht nach Hause entlassen werden konnten. Diese Schwerstbehinderten wurden in den neuen Pflegeeinrichtungen in Maria Saal und Waiern/Feldkirchen (Heim Köraus) untergebracht.

Die vier Geschützten Werkstätten Kärntens fielen ebenfalls in meinen Bearbeitungsbereich und war ich daher bei Aufnahmetesten von Behinderten immer dabei (halber Kostenträger Landesinvalidenamt).

Wegen des großen Arbeitsanfalles war es unmöglich, in den normalen Amtsstunden, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Die Erledigungen mußten raschest erfolgen und hat Herr HR Dr. K seit Jahren von den geleisteten Überstunden gewußt und war dieser ebenfalls oft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen im Amt. Diese Bearbeitungen wurden immer im Auftrag des Amtsvorstandes durchgeführt, da ich ja die ohne Weisungen hätte nicht erledigen können.

Herr HR Dr. K wurde wiederholt gebeten, einen Antrag auf Überstundenvergütung für mich zu stellen, was jedoch jedesmal mit den Worten abgelehnt wurde "auch andere Mitarbeiter könnten dann Forderungen stellen". Bei der Behindertenhilfe hatten nur zwei Sachbearbeiter die Hauptlast zu tragen und wurde der Abteilungsvorstand ebenfalls wiederholt aufmerksam gemacht, daß ein dritter Bearbeiter (zumindest eine zusätzliche C-Kraft) erforderlich erscheint. Dieser Vorschlag wurde jedoch stets übergangen.

An Montagen bzw. nach Feiertagen hat Herr HR Dr. K ganze Berge von Akten, die von mir in der Freizeit erledigt wurden, zur Unterschrift erhalten bzw. die Schreibstube zur Reinschrift sowie Bänder zum Schreiben übermittelt bekommen. Einen Teil der erledigten Akte hat auch die Buchhaltung der Abteilung 13 zur Weiterbearbeitung erhalten.

Wie aus der Beilage ersichtlich ist, habe ich im Jahr 1984 146 1/2 Überstunden geleistet und entfallen hievon auf Sonn- und Feiertage 50 1/2 Überstunden und auf Werktage 96 Überstunden.

Für die Jahre 1982 und 1983 habe ich wesentlich mehr Überstunden geleistet, kann diese jedoch mangels Aufzeichnungen detailliert nicht bekanntgeben, weshalb ich die Anerkennung derselben analog dem Jahre 1984 in gleicher Anzahl fordere. Für einen Teil meiner im Jahre 1984 geleisteten Überstunden wurde mir in der Zeit vom 6.8. bis 11.9.1984 ein Zeitausgleich in der Höhe von 216 Werktagsüberstunden gewährt.

Gemäß herrschender Judikatur (Erk.d.Verwaltungsgerichtshof vom 10.3.1977, Zl. 2976/76) muß die Anordnung von Überstunden das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Sie liegt auch dann vor und begründet einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet ist und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung von vornherein feststeht, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden UNUMGÄNGLICH NOTWENDIG macht. Der Vergütungsanspruch gemäß § 16 GG 1956 für Überstunden ist nicht davon abhängig, ob der anordnende Vorgesetzte seinerseits zur Erteilung der Weisung berechtigt gewesen ist, weil der unterstellte Beamte gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG jedenfalls zur Befolgung solcher Weisungen seines Vorgesetzten verpflichtet ist.

Am 24.5.1985 wurde ein Gespräch bezüglich der Abgeltung meiner Überstunden zwischen Vertretern der Landesregierung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst geführt.

Die Abgeltung meiner Überstunden wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung abgelehnt, allerdings wurde seitens dieses Amtes gegenüber der Dienststellenpersonalvertretung ein Verjährungsverzicht hinsichtlich meiner Überstundenansprüche seit 1.3.1982 abgegeben.

Ich stelle somit den ANTRAG

bescheidmäßig festzustellen, daß mir vom 1.3.1982 bis 31.7.1984 eine Überstundenvergütung gem. § 16 GG für 439 1/2 Überstunden, wobei 151 1/2 Überstunden an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, gebührt."

Mangels einer Entscheidung über diesen Antrag erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1986 Säumnisbeschwerde.

Mit Verfügung vom 7. Jänner 1987 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die Beschwerde ein und stellte es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG frei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist den versäumten Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG mit folgendem Schreiben vom 10. April 1987 zu einer Stellungnahme auf:

"Mit Beziehung auf Ihren Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit der Überstundenvergütung für die Jahre 1982 bis 1985 vom 12. Dezember 1985 wird folgendes festgestellt:

Gemäß § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (bzw. nunmehr § 49 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1985) hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Genannte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage muß die Dienstbehörde davon ausgehen, daß in Ihrem Falle Überstunden weder ausdrücklich angeordnet wurden und auch nicht von einer impliciten Anordnung gesprochen werden kann. Im ersten Fall wäre ein Antrag an die Dienstbehörde auf Genehmigung von Überstunden - entweder von Ihnen selbst, oder von Ihrem Vorgesetzten - notwendig gewesen, der jedoch nie gestellt wurde.

Was die implicite Anordnung betrifft, so ist festzustellen:

§ 49 KÄRNTNER DIENSTRECHTSGESETZ ABS. 1, Z. 1:

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da auf Grund der gegebenen Sachlage keineswegs davon auszugehen ist, daß ein Anordnungsbefugter längere Zeit hindurch nicht erreichbar gewesen sein soll. Diesbezüglich wurde auch von Ihnen niemals behauptet, daß Sie einen Vorgesetzten zwecks Anordnung der Überstunden nicht erreichen hätten können.

§ 49 KÄRNTNER DIENSTRECHTSGESETZ ABS. 1, Z. 2:

Auch dieses Kriterium ist nicht erfüllt, da von der Abwehr

eines Schadens nie die Rede war bzw. eine solche auch niemals

behauptet wurde.

§ 49 KÄRNTNER DIENSTRECHTSGESETZ ABS. 1, Z. 3:

Diesbezüglich ist festzustellen, daß Sie keineswegs alles Notwendige unternommen haben, um allfällige Überstunden zu vermeiden. Sie wären nämlich verpflichtet gewesen, nicht nur Ihren unmittelbaren Vorgesetzten (HR Dr. K) bei einer allfälligen Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden zu verständigen, es wäre auch unbedingt notwendig gewesen, eine entsprechende Meldung an die Dienstbehörde zu erstatten. Die Dienstbehörde hätte sodann bei Kenntnis der Situation entsprechende Maßnahmen, allenfalls auch organisatorischer Natur, setzen können. Da die Dienstbehörde jedoch erst auf Grund der Eingabe des Vorstandes der Abteilung 13 vom 12. November 1984 bzw. nach Ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis mit Ihrer Antragstellung am 12. Dezember 1985 Kenntnis von der behaupteten Überstundenleistung erhielt, war ihr ein Eingreifen versagt, weshalb Ihnen ein diesbezüglicher Vorwurf nicht erspart bleiben kann und so die Umstände im Zusammenhang mit der Leistung allfälliger Überstunden einzig und allein auf Ihre Verhaltensweise zurückzuführen sind. Die Dienstbehörde ist ferner in dieser Ansicht durch die Tatsache gestärkt, daß jene Mitarbeiterin, die Ihre Agenden im Rahmen der Abteilung 13 seit Ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiterführt, den unverändert gebliebenen Aufgabenbereich ohne Leistung einer einzigen Überstunde erbringt. Dies läßt wohl eindeutig darauf schließen, daß eine Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden - und zwar durch einen Zeitraum von ca. 3 Jahren - keinesfalls gegeben war.

§ 49 KÄRNTNER DIENSTRECHTSGESETZ ABS. 1, Z. 4:

Wie bereits dargestellt, erhielt die Dienstbehörde erstmalig Kenntnis von der behaupteten Überstundenleistung durch das Schreiben des Vorstandes der Abteilung 13 vom 12. November 1984, somit zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis. Sie persönlich stellten den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit der Überstundenvergütung am 12. Dezember 1985. Da nun in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich verankert ist, daß der Beamte die Überstunden spätestens innerhalb EINER WOCHE nach der Leistung SCHRIFTLICH melden muß, dies in Ihrem Falle jedoch nicht geschehen ist, kann die Dienstbehörde schon aus diesem Grunde eine implicite Anordnung zur Leistung von Überstunden nicht erblicken.

Am Rande sei hiezu bemerkt, daß der Gesetzgeber durch die Setzung dieser einwöchigen Frist zur Geltendmachung geleisteter Überstunden die Dienstbehörde in die Lage versetzen wollte, das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 - 3 des § 49 Kärntner Dienstrechtsgesetz ohne zeitlichen Abstand beurteilen zu können. Wenn Sie nunmehr erst nach einem Zeitraum von ca. 3 Jahren die Dienstbehörde von der Leistung allfälliger Überstunden in Kenntnis setzen, so ist dadurch der Dienstbehörde jedwede Überprüfung Ihrer Angaben verwehrt, was somit ausschließlich zu Ihren Lasten zu gehen hat.

Überdies ist seitens der Dienstbehörde festzustellen, daß Ihre Behauptung, für die Jahre 1982 und 1983 hätten Sie keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt, weshalb Sie für diese Jahre jeweils die Überstundenanzahl aus dem Jahr 1984 geltend machen müßten, als bloße, durch nichts erwiesene Vermutung zu qualifizieren ist, die außerdem wohl keineswegs als ernstgemeinte Berechnungsgrundlage herangezogen werden könnte. Aus all diesen Gründen beabsichtigt daher die Dienstbehörde, Ihren Antrag als unbegründet abzuweisen."

Hiezu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 1987. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, die Überstunden seien durch den Abteilungsvorstand angeordnet worden, weil sie "zu allen möglichen Arbeiten herangezogen worden sei, die von anderen Bediensteten hätten erledigt werden sollen". Desweiteren seien die Überstunden durch eine ihr übertragene Einschulung eines neuen Mitarbeiters notwendig gewesen. Der Abteilungsvorstand sei über die Erbringung der Überstunden informiert gewesen, weil er selbst Überstunden leistete und so die "Überstunden auch kontrollieren konnte".

Die Notwendigkeit der zu leistenden Überstunden habe sich aus dem überdurchschnittlichen Arbeitsanfall ergeben. Die Beschwerdeführerin schildert dann weiter die Schwierigkeit ihrer Tätigkeit und ihr besonderes Bemühen um die behinderten Menschen, was dazu geführt habe, daß es ihr praktisch nicht möglich gewesen sei, schriftliche Erledigungen während der Dienstzeit zu besorgen. Die Beschwerdeführerin wies dann darauf hin, daß ihr vorgesetzter Abteilungsvorstand in einer Eingabe vom 12. November 1984 ihre Überstundenleistung bestätigt habe und er "sich der Erbringung der Überstunden ... bewußt" war. Sie habe ihn mehrfach ersucht, einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen; dies sei aber mit dem Hinweis auf Forderungen anderer Mitarbeiter abgelehnt worden.

Im weiteren versucht die Beschwerdeführerin darzulegen, daß auch die Voraussetzungen nach § 49 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1985 bzw. der gleichlautenden Bestimmung des § 49 BDG 1979 gegeben gewesen wären. Sie habe insbesondere am Wochenende den genannten Abteilungsvorstand nicht zur Genehmigung erreichen können. Ein Schaden wäre im Zusammenhang mit der Rückführung Behinderter aus anderen Bundesländern insoferne entstanden, als der tägliche "Verpflegskostensatz" in Kärnten wesentlich niedriger gewesen wäre (S 505,-- im Verhältnis zu S 160,-- bzw. 220,-- pro Tag). Die Leistung der Überstunden sei dem Vorgesetzten - wie bereits ausgeführt - bekannt gewesen und schließlich auf Weisung des Vorgesetzten 1984 aufgezeichnet worden. Durch die Kenntnis des Vorgesetzten von den Überstunden wäre die belangte Behörde de facto in der Lage gewesen, die Erforderlichkeit dieser Überstunden zu überprüfen.

Weiters weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, daß ein Vergleich ihrer Tätigkeit mit der ihrer Nachfolgerin, insbesondere im Hinblick auf den Geburtenrückgang und gewisse Kompetenzänderungen, unzulässig wäre und bietet hiefür als Beweis die Einvernahme ihres ehemaligen Vorgesetzten an.

Abschließend vermeint die Beschwerdeführerin, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Überstundenvergütung sowohl auf Grund der Anordnung von Überstunden als auch der Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen im Wege einer "Impliciteanordnung" erfüllt seien.

Ohne auf diese Ausführungen einzugehen oder sonst Stellung hiezu zu beziehen, legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach dem Vorgesagten die Zuständigkeit zur Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin begehrt Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. März 1982 bis 31. Juli 1984. Maßgebend für die Beurteilung dieses Anspruches ist daher, was in diesem Zeitraum Rechtens war (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg. N.F. Nr. 9.315/A).

Es ist daher im Beschwerdefall nicht das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1985, sondern das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975, LGBl. Nr. 87, anzuwenden. Dieser Überlegung kommt aber, was den Inhalt der für den vorliegenden Fall maßgebenden Regelungen betrifft, deshalb keine im Ergebnis wesentliche Bedeutung zu, weil die im Beschwerdefall bedeutsamen landesgesetzlichen Regelungen inhaltlich mit den im Bundesdienstrecht diesbezüglich vorgesehenen Normen (das BDG 1979 ist mit bestimmten, im Beschwerdefall nicht maßgebenden Abweichungen gemäß Art. I Z. 4 der 9. Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. 16/1980 anzuwenden) ident sind. Daraus folgt auch weiters die Berechtigung zur Heranziehung der Rechtsprechung aus dem Bereiche des Bundesdienstrechtes.

Hinsichtlich der Dienstzeit ist festgelegt, daß der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat. Die regelmäßige Wochendienstzeit ist gesetzlich mit 40 Stunden festgesetzt. Darüber hinaus hat der Beamte auf ANORDNUNG über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet. Ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Mit Erkenntnis vom 10. März 1977, Zl. 2.976/76, Slg. N.F. Nr. 9.272/A, auf das sich auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde auch dann vorliegt, wenn diese von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muß. Ob der Dienstvorgesetzte nach der internen Kompetenzverteilung zur Weisung berechtigt war oder nicht, ist belanglos. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob die Überstunde in Ausführung einer darauf gerichteten Anordnung eines Dienstvorgesetzten geleistet wurde, wobei die Anordnung das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten muß. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, daß die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1975, Zl. 450/75).

Diese Rechtsaussage des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen erfolgt, bei denen ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der zeitlichen Mehrdienstleistung und der Geltendmachung gegeben war. Wenn wie im Beschwerdefall der Vorgesetzte ausdrücklich ablehnt, zeitliche Mehrdienstleistungen, die nach Auffassung des diese erbringenden Beamten als Überstunde schlüssig angeordnet worden sind, an die zuständige Stelle zu melden, so hätte der Beamte im Interesse der Sicherung seines - allfälligen - Anspruches die zeitlichen Mehrleistungen jedenfalls in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung zu melden gehabt, daß dem Dienstgeber im Sinne des § 16 GG 1956 noch die Möglichkeit einer Abgeltung in Form von Freizeitausgleich offengestanden wäre (vgl. dazu auch die auf diesem Gedanken beruhende Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 für die den auf Anordnung geleisteten Überstunden gleichzuhaltenden Überstunden).

Der Verwaltungsgerichtshof geht sachverhaltsmäßig vom Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1985 aus, dem eine unbestätigte Aufstellung der Beschwerdeführerin über die von ihr angeblich in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli 1984 geleisteten Überstunden angeschlossen ist. Nach dieser Auflistung hat die Beschwerdeführerin insgesamt in dem genannten Zeitraum 146,5 Überstunden erbracht. In ihrem Antrag stellt die Beschwerdeführerin daran anknüpfend die Behauptung auf, sie habe 1982 und 1983 wesentlich mehr Überstunden geleistet, könne diese aber mangels Aufzeichnungen nicht bekanntgeben, fordere aber die Anerkennung analog dem Jahre 1984. Die gesamte Nachforderung stellt eine Verdreifachung der im Jahr 1984 aufgelisteten Überstunden dar. Abgesehen von der rechtlichen Problematik dieser Vorgangsweise übersieht die Beschwerdeführerin - bezogen auf den Sachverhalt, daß ihr nach ihrem eigenen Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde für einen Teil der von ihr 1984 geleisteten Überstunden in diesem Jahr ein Zeitausgleich von 216 Stunden gewährt worden ist - daß ihr jedenfalls 1984 mehr Zeitausgleich gewährt worden ist, als sie nach ihrem Vorbringen an zeitlichen Mehrdienstleistungen erbracht hat. Daß sie dies bei den von ihr geltend gemachten Überstunden in Abzug gebracht hat, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Ausgehend von dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten und, was die Umstände der Erbringung der zeitlichen Mehrdienstleistungen durch die Beschwerdefüherin betrifft, nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin, stützt sie den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich sowohl darauf, daß ihr die Überstunden ausdrücklich bzw. schlüssig angeordnet worden seien, als auch darauf, daß den angeordneten Überstunden im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung gleichzuhaltende vorlägen.

Zu der schlüssigen Anordnung von Überstunden hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, im wesentlichen ausgeführt, daß das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat in Verbindung mit der Zuteilung dieses Referates für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden darstellt. Selbst im Hinblick auf gesetzliche Fristen und Termine und bei Berücksichtigung der internen Kontrolle bedürfe es einer gesonderten Anordnung einer zeitlichen Mehrdienstleistung, weil die Notwendigkeit einer solchen nicht aus dem Erledigungsumfang im Vergleich zu anderen Bediensteten folge. Dies insbesondere deshalb, weil in der Regel eine tatsächliche Vergleichbarkeit bei geistigen Leistungen nicht gegeben ist.

Was die Frage einer ausdrücklichen Anordnung von Überstunden betrifft, so enthält der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1985 keine Behauptungen in diese Richtung (obwohl ihr Abteilungsvorstand in seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 11. Dezember 1984 unmißverständlich betont hatte, daß die Beschwerdeführerin "auch keinen diesbezüglichen Auftrag des Vorstandes der Abteilung 13 hatte" und in diesem Zusammenhang von freiwillig erbrachten - wenn auch ausschließlich in dienstlichem Interesse - gelegenen Mehrleistungen sprach). Zwar behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie in ihrer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30. April 1987 das Vorliegen einer ausdrücklichen Anordnung, doch beruht dieses Vorbringen auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auch in diesen Schriftsätzen darauf hingewiesen, daß sich der Vorgesetzte selbst nur der Erbringung der Überstunden durch die Beschwerdeführerin "bewußt" gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von den im Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1985 aufgestellten tatsächlichen Behauptungen aus, die auch insofern mit dem Schreiben des Vorgesetzten vom 12. Dezember 1984 übereinstimmen. Demnach wurden die geltend gemachten Überstunden nicht ausdrücklich angeordnet.

Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, schlüssig angeordnete Überstunden erbracht zu haben, es gibt aber weder in ihrem Vorbringen noch sonst Anzeichen dafür, daß in ihrem Fall im Sinne der Rechtsprechung die Sachlage so gewesen wäre, daß ihr die Ausführung von bestimmten Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes übertragen worden sei und schon im Zeitpunkt der Erteilung dieses Auftrages von vornherein festgestanden wäre, daß die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr überwiegend die von ihr geltend gemachten zeitlichen Mehrleistungen in Erfüllung ihrer laufenden Amtspflichten insbesondere deshalb erbracht, weil sie bestimmte Tätigkeiten (schriftliche Erledigungen) während der normalen Amtsstunden nach ihrer Auffassung und ihrem Vorbringen nicht besorgen konnte (vgl. das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich der Problematik des Parteienverkehrs gerade mit behinderten Menschen oder der - wohl zeitlich beschränkten - Frage der Einschulung eines neuen Mitarbeiters). Auch wenn das besondere Bemühen der Beschwerdeführerin im Parteienverkehr mit behinderten Menschen anzuerkennen ist, folgt (ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin) daraus nicht, daß die Erbringung solcherart notwendig gewordener zeitlicher Mehrdienstleistungen und deren Entgegennahme durch den Vorgesetzten eine schlüssige Anordnung von Überstunden darstellt bzw. der Anordnung gleichzuhalten ist. Dies insbesondere auch unter Beachtung dessen, daß der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen einen Vergütungsantrag wiederholt ausdrücklich abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin mußte sich daher in Anbetracht der Rechtslage und in Kenntnis des Verhaltens ihres Vorgesetzten bewußt sein, daß eine Abgeltung von ihr erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen nicht erfolgen wird.

Eine den angeordneten Überstunden "gleichzuhaltende Überstunde" liegt schon dann nicht vor, wenn eine der im Gesetz unter Z. 1 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch in diesem Sinne schon deshalb auszuschließen, weil es jedenfalls an der zeitgerechten schriftlichen Meldung der zeitlichen Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführerin gemangelt hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wäre, ihre Meldepflicht zu erfüllen. Diese Meldepflicht hätte - wie eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt - in der Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei den zur Anordnung der Überstunde berechtigten Beamten erfolgen müssen.

Zusammenfassend gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, daß die in Frage stehenden zeitlichen Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet waren. Da auch der Tatbestand des Gleichhaltens von nicht angeordneten zeitlichen Mehrdienstleistungen mit angeordneten Überstunden nicht erfüllt war, mußte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überstundenvergütung abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120283.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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